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ANLAGE ZUM AVV · ART. 32 DSGVO

Technische und organisatorische Maßnahmen.

Stand: 21. August 2026

Wofür diese Seite da ist: Art. 32 DSGVO verlangt vom Auftragsverarbeiter Maßnahmen, die zum Risiko passen — und vom Verantwortlichen, sich davon zu überzeugen. Diese Seite ist die Anlage, mit der Sie das tun können. Sie führt auf, was eingerichtet ist, und benennt am Ende ausdrücklich, was NICHT eingerichtet ist. Eine Maßnahmenliste, die nur Vorhandenes zeigt, ist für eine Risikoabwägung wertlos.
1
Zutrittskontrolle (physisch)
2
Zugangskontrolle (wer kommt ins System)
3
Zugriffskontrolle (wer sieht welche Daten)
4
Weitergabekontrolle (Übertragung und Speicherung)
5
Eingabekontrolle (Nachvollziehbarkeit)
6
Verfügbarkeitskontrolle (Sicherung und Wiederherstellung)
7
Trennungskontrolle
8
Maßnahmen speziell für die KI-Verarbeitung
9
Belastbarkeit und Wiederherstellbarkeit
10
Überprüfung und Weiterentwicklung
11
Was NICHT eingerichtet ist
12
Fragen zu dieser Anlage
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